Die Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen I.R.G.E.. Er ist in das Vereinsregister unter dem Aktenzeichen 850 VR 1520 beim Amtsgericht Kassel eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.Sitz des Vereins ist Niestetal. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft in Dachorganisationen

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e. V.
und in dem Hessischen Reit- und Fahrverband e. V. (FN).
Der Verein ist darüber hinaus kooperatives Mitglied in dem Islandpferde-Reiter- und Züchterverband e. V. ( IPZV) (Vorstand laut Kraft).

§ 3 Zweck und Aufgabe

Der Verein fördert den Reitsport im Sinne des Ausgleichssportes und als Freizeitreiten. Besondere Beachtung soll der Ausbildung der Spezialgangarten des Islandpferdes in Tölt und Pass geschenkt werden. Der Verein gibt darüber hinaus Aufklärung über Haltung und Zucht von Islandpferden.

Der Verein führt diese Aufgaben vorwiegend mit Kursen, Vorträgen und der Ausrichtung von Leistungswettbewerben durch.

Seine Ziele verfolgt der Verein gemeinsam mit dem Islandpferde- Reiter- und Züchterverband e.V. ( IPZV ), dessen hierzu ergangene Richtlinien für die Vereinsmitglieder bindend sind.

§ 4 Mitgliedschaft in Vereinen

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der ein Islandpferd besitzt, sowie jeder, der ein ernsthaftes Interesse an den Zielen des Vereins bekundet.

Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag.

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, inaktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die an der Ausbildung beteiligten Reiter. Inaktive Mitglieder sind Freunde und Förderer des Vereins und seiner Ziele.
Ehrenmitglieder können um die Förderung des Vereins und seiner Ziele besonders verdiente Persönlichkeiten werden. Sie werden von der Mitgliederversammlung ernannt.
Aktive, inaktive und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins nach Vollendung des 15. Lebensjahres.

Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch den Tod des Mitglieds,
2. durch den Austritt, der nur zum 31. Dezember eines Jahres möglich ist und drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden muß,
3. durch Ausschluß, der aus wichtigen Gründen von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden kann. Diese kann das betreffende Mitglied vorher hören. Ausschlußgründe sind insbesondere, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen fälligen Beitrag nicht bezahlt hat, oder ein Verstoß gegen die satzungsmäßigen Rechte und Pflichten festgestellt ist, oder vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.

§ 5 Beiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages sowie deren Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung mit beschlossen wird. Der Mitgliedsbeitrag ist auch bei einem Eintritt im Laufe des Geschäftsjahres stets für das ganze Jahr zu entrichten.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

Etwaige Überschüsse, die der Verein nach Abzug der laufenden Verpflichtungen aus dem jährlichen Beitragsaufkommen und sonstigen Einnahmen erwirtschaftet, werden einer Rücklage, im Rahmen des § 58 Nr. 6 + 7 AO, zugeführt, die zur Durchführung der Ziele des Vereins zu verwenden ist.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins satzungsgemäß zu benutzen und an den Versammlungen des Vereins nach den geltenden Bestimmungen teilzunehmen.

Die Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung, die Beschlüsse der Mitglieder-versammlung und die Anordnungen des Vorstandes zu befolgen und den Verein in der Erfüllung seiner Aufgaben tatkräftig zu unterstützen.

Beiträge und sonstige festgesetzten Abgaben sind pünktlich an den Verein zu zahlen.

§ 7 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Kassenprüfer.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen sind:

Die Jahresmitgliederversammlung, sowie ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.

Die Jahresmitgliederversammlung hat innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.

Die Einladungen zur Jahresmitgliederversammlung und zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen haben schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher zu erfolgen.

Die Tagesordnung zur Jahresmitgliederversammlung muß mindestens folgende Tagesordnungspunkt enthalten:

1. Bericht des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr,
2. Bericht des Kassenwartes und der Kassenprüfer,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Wahlen,
5. Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
6. Verschiedenes.

Die Einladung zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgen durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Niestetal.

Alle Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Vereinsmitglied schriftlich übertragen werden. Ein Mitglied darf höchsten 2 Stimmen auf sich vereinen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Stimmenthaltung gilt nicht als abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen:

a) über Satzungsänderung,

b) über Auflösung des Vereins.

Alle grundlegenden Vereinsangelegenheiten sind von der Mitgliederversammlung zu beraten und zu entscheiden.

Wahlen erfolgen in der Regel durch Zuruf. Auf Verlangen eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder hat die Wahl durch geheime Abstimmung mit Stimmzettelabgabe zu erfolgen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder den Antrag hierzu stellt.

Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

§ 9 Der Vorstand und die Kassenprüfer

Der Vorstand wird gebildet aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Beirat.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Der Beirat setzt sich zusammen aus:

1. dem Freizeitwart,
2. dem Sportwart,
3. dem Jugendwart,
4. dem Pressewart.

Im Beirat können mehrere Ämter in einer Person vereinigt werden. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt auf der Jahresmitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre.

Die Wahl des ersten Vorsitzenden wird durch einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter geleitet. Jedes Mitglied des Vorstandes und die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen.

Wählbar sind die stimmberechtigten Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt.

Geschäftsführender Vorstand und Beirat werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.

Der Vorstand muß auf Verlangen eines Mitgliedes innerhalb eines Monats einberufen werden. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens 1 Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und 2 Beiratsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand ist bei seiner Tätigkeit an die Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlungen sowie an die Bestimmungen der Satzung gebunden.

Der geschäftsführende Vorstand ist gehalten, den Beirat zu hören. Der Beirat hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand in allen Angelegenheiten zu beraten. Der geschäftsführende Vorstand kann einzelne seiner Aufgaben an die Mitglieder des Beirates übertragen.

Der geschäftsführende Vorstand und der Vorstand können unter ihren Mitgliedern zusätzlich zu bildende Referate verteilen oder Referenten berufen, die keine Vorstandsmitglieder sind und deshalb im Vorstand kein Stimmrecht haben.

Der Vorstand erstellt zur Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung. Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand gemeinschaftlich. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Kas-senprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Jahresmitgliederversammlung Bücher und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 10 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Förderung des Volkssportes auf dem Gebiet der Freizeitreiterei.“
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Alle Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 Vereinsvermögen

Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfalls eines in dieser Satzung festgelegten Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Niestetal, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke und zwar insbesondere zur Förderung des Reitsportes zu verwenden hat.

 

Stand: Februar 2004